Vereinssatzung

des „1. Volleyball-Club Wiesbaden e.V.“ (VCW) i. d. F. vom 3. April 2025

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „1. Volleyball-Club Wiesbaden V.“.
  2. Der Verein ist am Januar 1977 in Wiesbaden gegründet und am 22. Juni 1977 unter der Nr. 1910 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen worden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, den Volleyballsport als Leistungssport zu pflegen, auszuüben und zu fördern sowie Veranstaltungen durchzuführen, die dieser Aufgabe dienen, darüber hinaus den Jugend- und Breitensport zu betreiben sowie besondere Kurse für Mitglieder und Nichtmitglieder durchzuführen, B. Skigymnastik, Rückenschule usw.
  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen V. (lsbh)
    • Hessischen Volleyball-Verband (HVV)
    • Deutschen Volleyball-Verband (DVV)

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des lsbh, des HVV, einer anderen Institution oder von Behörden dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4: Grundsätze zu Menschenrechten, Antidiskriminierung und Kindeswohl

  1. Menschenrechte und Antidiskriminierung
    1. Der VC Wiesbaden bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und wendet sich gegen jegliche antidemokratischen, nationalistischen oder antisemitischen Tendenzen. antidemokratischen, nationalistischen oder antisemitischen
    2. Der Verein wirkt allen Formen von Diskriminierungen und Benachteiligungen entgegen, insbesondere solchen, die auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung beruhen.
    3. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und setzt sich für den Abbau bestehender Nachteile ein.
    4. Jegliche Form von Gewalt – unabhängig davon, ob sie physischer, psychischer oder sexueller Art ist – wird vom VC Wiesbaden verurteilt.
    1. Kindes- und Jugendschutz
      1. Der VC Wiesbaden bekennt sich zu einem umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen. Er tritt für deren physische und psychische Unversehrtheit sowie für ihre Selbstbestimmung ein.
      2. Der Verein ergreift alle gebotenen Mittel und Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung jeglicher Gefährdungslage, insbesondere im Zusammenhang mit Missbrauch und Vernachlässigung.
      3. Die Einzelheiten zu Präventionsmaßnahmen und Verfahrensweisen bei Verdachtsfällen können in einer gesonderten Kinderschutzordnung geregelt werden.
    1. Konsequenzen bei Verstößen
      Mitglieder, Sportler/-innen, Funktionsträger/-innen, Beauftragte und Beschäftigte, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung offenbaren oder gegen sie verstoßen, müssen mit Sperren, Amtsenthebungen, Ausschluss oder Kündigung rechnen. Weitere rechtliche Schritte bleiben hiervon unberührt.

    § 5: Mitgliedschaft

    1. Der Verein führt als Mitglieder aktive und passive Mitglieder, diese als
      • ordentliche Mitglieder (aktiv)
      • Familienmitgliedschaften (mindestens ein aktives, höchstens 2 passive Mitglieder),
      • jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
      • Ehrenmitglieder (passiv),
      • Fördermitglieder (passiv).

    Darüber hinaus können juristische Personen (z. B. Unternehmen, Körperschaften, eingetragene Vereine) und sonstige Personenvereinigungen, die die Ziele des Vereins unterstützen, als (fördernde) Mitglieder aufgenommen werden.

    1. Stimmberechtigung
      • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Minderjährige zwischen dem 7. und dem 15. Lebensjahr können die Eltern das Stimmrecht wahrnehmen. Jeder Elternteil hat auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme für die eigene Mitgliedschaft oder Vertretung eines minderjährigen Mitglieds. Familienmitgliedschaften sind mit einer Stimme pro Familie stimmberechtigt.
      • Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte natürliche Person aus, die dem Vorstand schriftlich oder in Textform benannt wird. Jede juristische Person hat – sofern sie laut Satzung stimmberechtigt ist – ebenfalls eine Stimme.
    1. Aufnahme von Mitgliedern
      • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauung werden, sofern sie die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt.
      • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
      • Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen, die aufgenommen werden möchten, müssen zudem eine vertretungsberechtigte Person benennen, über die sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgeübt Änderungen der Vertretungsberechtigung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
    1. Beendigung der Mitgliedschaft
      • Die Mitgliedschaft erlischt durch Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder Dezember möglich; er ist spätestens zum 1. Mai oder 1. November schriftlich zu erklären.
      • Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es mindestens neun Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug geraten und wenigstens zweimal schriftlich gemahnt worden ist sowie im Falle des Ausschlusses. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
      • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Antrag ist zu begründen. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen nach Zustellung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes dem Verein gegenüber.

    § 6: Mitgliedschaft in anderen Vereinen

    Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben und sich insoweit deren Satzungen unterwerfen, als diese nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.

    § 7: Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind 

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    § 8: Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle im Gesetz zwingend der Mitgliederversammlung zugeordneten Angelegenheiten, insbesondere aber die
      • Feststellung des Jahresabschlusses,
      • Entlastung und Wahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder
      • Entbindung eines Vorstandsmitgliedes von dessen Aufgaben
      • Beitragsordnung, Höhe der Beiträge und der Gebühren
      • Wahl der Kassenprüfer/innen
      • Satzungsänderungen
      • Auflösung des Vereins
      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und muss spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Sie gilt auch als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene elektronische Anschrift des Mitgliedes versendet worden ist.
      1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
      2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen.
      3. Veranstaltungen können als Präsenzveranstaltung oder hybrid durchgeführt werden. Hybride Veranstaltungen sind solche, bei denen die Teilnahme eines Mitgliedes durch persönliche Anwesenheit oder elektronisch stattfinden kann, wobei dem Vorstand Ermessen bei der Wahl der technischen Mittel zusteht. Sie sind in der Ladung anzugeben. Führt der Vorstand eine Veranstaltung hybrid durch hat er technische Vorrichtungen zu wählen, die es ihm ermöglichen, den Teilnehmer zu identifizieren, sein Abstimmungsverhalten wahrzunehmen. Alle Abstimmungen sind dann sachgerecht zu dokumentieren, der Einsatz elektronischer Anmelde- und Abstimmungssysteme ist zulässig, wenn das System die Teilnahme und das Abstimmungsverhalten eines Mitgliedes sachgerecht und revisionssicher dokumentiert und hierzu eine dem Protokoll beizufügende Auswertung liefert. Macht der Vorstand von der Möglichkeit hybrider Veranstaltungen Gebrauch hat er auf die Möglichkeiten der Teilnahme und die zu verwendenden technischen Mittel sowie etwaige Systemvoraussetzungen in der Ladung hinzuweisen und die Systeme mit möglichst niederschwelliger Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
      4. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder diesem zustimmt. Für hybride Veranstaltungen gilt dies entsprechend, für geheime Abstimmungen sind dann entsprechende Vorrichtungen zu verwenden.
      5. Die Mitgliederversammlung wir von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden geleitet, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
      6. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen und der technische Weg der Abstimmungen ist festzuhalten.

        § 9: Vorstand

        1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß 26ff. Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus
          • 1. Vorsitzende(r)
          • 2. Vorsitzende(r)
          • Schriftführer(in)
          • Kassenwart

        Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

        Der geschäftsführende Vorstand bestimmt im Rahmen dessen über Beteiligungen des Vereins an anderen Rechtsträgern und deren handelsrechtliche und organisatorische Verfassung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

        1. Zum Gesamtvorstand sollen neben dem geschäftsführenden Vorstand zusätzlich gehören
          • Sportwart(in)
          • Jugendwart(in)
          • Mitgliederwart(in)
        2. Die Wahl des Vorstands erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beginnt am Tage nach der Mitgliederversammlung, in der ein Vorstandsmitglied gewählt wird, und endet mit dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung des von da an zweiten Kalenderjahres.
        3. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer(innen) in den Gesamtvorstand berufen.
        4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen.
        5. Der Vorstand kann sich für seine Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben. Er kann die Aufgaben nicht besetzter Vorstandsämter an Beisitzer oder andere Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Kassenwarts delegieren.
        6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Es erfolgt dann die Bestellung eines Ersatzvorstandes für das frei gewordenen Amt durch Beschluss des Vorstands, an dem die Mitglieder des Gesamtvorstandes mit jeweils einer Stimme teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, einen solchen ersatzvorstand für die restliche Amtszeit des weggefallenen Mitgliedes des Vorstandes zu bestellen und zum Vereinsregister anzumelden.
        7. Falls ein oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 26 BGB zurücktreten und nur noch ein vertretungsberechtigtes Mitglied verbleibt, gelten folgende Regelungen:

          a) Das verbleibende Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist berechtigt, die laufenden Geschäfte des Vereins vorübergehend allein weiterzuführen. Dies umfasst auch die Befugnis, dringende Entscheidungen im Interesse des Vereins zu treffen, sofern diese unverzüglich erforderlich

          b)Das verbleibende Vorstandsmitglied ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um die vakanten Positionen im Vorstand nachzubesetzen. Die Einberufung erfolgt gemäß den Regelungen in 7 der Satzung.

          c) Kann kein neuer Vorstand gewählt werden, ist das verbleibende Mitglied berechtigt, eine Notvorstandsregelung gemäß § 29 BGB beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Hierbei kann ein Notvorstand eingesetzt werden, um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen.

          d) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den verbliebenen Vorstand bei der Suche nach neuen Vorstandsmitgliedern aktiv zu unterstützen und die Geschäftsführung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu entlasten.

        § 10: Beiträge

        1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge.
        2. Beiträge im Sinne dieser Vereinssatzung sind
          • die Aufnahmegebühr
          • der Mitgliedsbeitrag und ein Sonderbeitrag
          • der Aktivenbeitrag für Hochleistungssport
          • der Beitrag für fördernde Mitglieder
          • der Beitrag für Firmenmitgliedschaften (juristische Person)
          • Gebühren für besondere Leistungen
          • Umlagen, insbesondere
        3. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Sie werden in der Regel im Voraus fällig. Bedingte Sonderbeiträge sind zulässig, wenn sie zur Deckung des Bedarfs des Vereins nach Ermessen des Vorstands erhoben werden können.
        4. Die Beitragsordnung kann auch konkrete Umlagen vorsehen. Sonderumlagen können nur zur Finanzierung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins oder für ein besonders begründetes Vereinsprojekt erhoben werden. Über die Erhebung einer Sonderumlage, deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Höhe einer Sonderumlage darf pro Geschäftsjahr den Betrag eines regulären Jahresmitgliedsbeitrags für eine Mitgliedskategorie nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Mitgliedern, die die Sonderumlage nachweislich aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine Ratenzahlung oder Teilbefreiung gewähren.
        5. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den jeweiligen Betrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE67ZZZ00000333704 und der Mandatsreferenz (interne Vereins- Mitgliedsnummer) bei Fälligkeit ein. Im Falle des Verzugs wegen Rückgabe oder mangelnder Deckung oder im Falle des Fehlens einer Bankverbindung zum Einzug können die in der Beitragsordnung geregelten Gebühren anfallen, ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschiften.
        6. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit der Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und auf Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung bis zum Ausgleich aller Beitragsrückstände und Kosten.
        7. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung trotz Mahnung im Verzug, können fällige Beiträge und entstehende Kosten sowie Verzugszinsen gerichtlich geltend gemacht werden.

          § 11: Ordnungen

          Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ordnungen, z.B. Finanz-, Spiel-, Sport-, Jugend-, Leistungs-, Ehren- oder Geschäftsordnung, erlassen. Die Ordnungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

          § 12: Auflösung oder Aufhebung des Vereins

          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die sozialen Einrichtungen des Landessportbund Hessen (lsbh), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

          § 13: Haftungsbegrenzungen

          1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
          2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem einfach fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
          3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

            § 14: Schlussbestimmungen

            Diese von der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1977 und i. d. F. vom 19.06.2018//17.06.2019//24.06.2024 sowie i. d. F. vom 3. April 2025 beschlossene Satzung tritt sofort, in der Außenwirkung jedoch nicht vor Bestätigung durch das Amtsgericht in Kraft.

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