Vereinssatzung

des „1. Volleyball-Club Wiesbaden e.V.“ (VCW) i.d.F. vom 24.Juni 2024

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „1. Volleyball-Club Wiesbaden e.V.“.
  2. Der Verein ist am 31. Januar 1977 in Wiesbaden gegründet und am 22. Juni 1977 unter der Nr. 1910 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen worden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. 4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

    § 2: Zweck

    1. Der Verein hat den Zweck, den Volleyballsport als Leistungssport zu pflegen, auszuüben und zu fördern sowie Veranstaltungen durchzuführen, die dieser Aufgabe dienen, darüber hinaus den Jugend- und Breitensport zu betreiben sowie besondere Kurse für Mitglieder und Nichtmitglieder durchzuführen, z.B. Skigymnastik, Rückenschule usw.
    2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. (lsbh)
    3. Hessischen Volleyball-Verband (HVV
    4. Deutschen Volleyball-Verband (DVV)

    § 3: Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des lsbh, des HVV, einer anderen Institution oder von Behörden dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

    § 4: Mitgliedschaft

    1. Der Verein führt als Mitglieder aktive und passive Mitglieder, diese als o ordentliche Mitglieder (aktiv) o Familienmitgliedschaften (mindestens ein aktives, höchstens 2 passive Mitglieder), o jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre o Ehrenmitglieder (passiv), o Fördermitglieder (passiv).
    2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Minderjährige zwischen dem 7. und dem 15. Lebensjahr können die Eltern das Stimmrecht wahrnehmen. Jeder Elternteil hat auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme für die eigene Mitgliedschaft oder Vertretung eines minderjährigen Mitglieds. Familienmitgliedschaften sind mit einer Stimme pro Familie stimmberechtigt
    3. Mitglied kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauung werden.
    4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich; er ist spätestens zum 01. Mai oder 01. November schriftlich zu erklären.
    6. Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es mindestens neun Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug geraten und wenigstens zweimal schriftlich gemahnt worden ist sowie im Falle des Ausschlusses. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
    7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Antrag ist zu begründen. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen nach Zustellung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes dem Verein gegenüber.

    § 5: Mitgliedschaft in anderen Vereinen

    Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben und sich insoweit deren Satzungen unterwerfen, als diese nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen.

    § 6: Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    § 7: Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
      • Entlastung und Wahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder
      • Entbindung eines Vorstandsmitgliedes von dessen Aufgaben
      • Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr
      • Wahl der Kassenprüfer/innen
      • Satzungsänderungen
      • Auflösung des Vereins.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Sie gilt auch als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes versendet worden ist oder als unzustellbar zurückkommt oder an die letztbekannte Mail-Adresse des Mitglieds geschickt wurde oder als unzustellbar zurückkommt.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen.
    5. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder diesem zustimmt.
    6. Die Mitgliederversammlung wir von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden geleitet.
    7. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

    § 8: Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26ff. Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus
      • 1. Vorsitzende(r)
      • 2. Vorsitzende(r)
      • Schriftführer(in)
      • Kassenwart(in).

    Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt im Rahmen dessen über Beteiligungen des Vereins an anderen Rechtsträgern und deren handelsrechtliche und organisatorische Verfassung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

    1. Zum Gesamtvorstand sollen neben dem geschäftsführenden Vorstand zusätzlich gehören
      o Sportwart(in) o Jugendwart(in) o Mitgliederwart(in)
    2. Die Wahl des Vorstands erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beginnt am Tage nach der Mitgliederversammlung, in der ein Vorstandsmitglied gewählt wird, und endet mit dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung des von da an zweiten Kalenderjahres.
    3. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer(innen) in den Gesamtvorstand berufen.
    4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen.
    5. Der Vorstand kann sich für seine Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.
    6. Bei einer Vakanz im Vorstand oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands während seiner/ihrer Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

    § 9: Beiträge

    1. Der Verein erhebt zur Teilerfüllung seiner Aufgaben Beiträge.
    2. Beiträge im Sinne dieser Vereinssatzung sind
      1. die Aufnahmegebühr
      2. der Mitgliedsbeitrag
      3. der Aktivenbeitrag für Hochleistungssport
      4. der Beitrag für fördernde Mitglieder
      5. Gebühren für besondere Leistungen.
    3. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden im Voraus fällig.
    4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE67ZZZ00000333704 und der Mandatsreferenz (interne Vereins- Mitgliedsnummer) in der Regel vierteljährlich zum ersten Werktag eines jeden Quartals. ein. Fällen diese nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschiften.
    5. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit der Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und auf Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung bis zum Ausgleich aller Beitragsrückstände und Kosten.
    6. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung trotz Mahnung im Verzug, können fällige Beiträge und entstehende Kosten sowie Verzugszinsen gerichtlich geltend gemacht werden.

    § 10: Ordnungen

    Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ordnungen, z.B. Finanz-, Spiel-, Sport-, Jugend-, Leistungs-, Ehren- oder Geschäftsordnung, erlassen. Die Ordnungen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

    § 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die sozialen Einrichtungen des lsbg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

    § 12: Haftungsbegrenzungen

    1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
    2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem einfach fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
    3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

    § 13: Schlussbestimmungen

    Diese von der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1977 und i. d. F. vom 19.06.2018//17.06.2019 sowie 24.06.2024 beschlossene Satzung tritt sofort, in der Außenwirkung jedoch nicht vor Bestätigung durch das Amtsgericht in Kraft.

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